Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die Vertragsparteien sind einerseits die B+B Automobile GmbH, nachstehend B+B genannt, und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter 1 und Mieter 2 andererseits. Der/Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/Die Mieter bestätigt/en mit Unterzeichnung des Mietvertrages den Mietwagen vollgetankt, bzw. gemäß Aufzeichnungen im Übergabeprotokoll erhalten zu haben. Der umseitig eingetragene Kilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweilige Preisliste sowie das Übergabeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Beanstandungen sind unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber der B+B geltend zu machen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und müssen von der B+B schriftlich bestätigt
werden.

II. Nutzung des Mietfahrzeuges

Das Kraftfahrzeug darf nur von dem/n Mieter/n selbst, sowie den bei dem/n Mieter/n angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen eine gültige Fahrerlaubnis, das von der B+B vorgeschriebene Mindestalter und ausreichende Fahrpraxis mit vergleichbaren Fahrzeugtypen. Eine Weitergabe und/oder Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt. Sollte entgegen diesem Vertrag
ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haften die Mieter wie bei eigenem Verschulden in voller Höhe. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personenund Güterbeförderung ist nur bei besonderer vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gestattet. Dem/n Mieter/n ist die Benutzung des Fahrzeuges außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich nicht gestattet. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung von B+B. Es ist dem/ der Mieter untersagt das Mietfahrzeuges zum Abschleppen, zu motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken, Geländefahrten, kriminellen und/oder ähnlichen, dem wirklichen Gebrauch widersprechen Handlungen zu benutzen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der/Die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Anmietung stehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig zu sichern. Die Verkehrssicherheit ist während der gesamten Mietzeit regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und/ oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt die B+B die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder Fahrer vorher das Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung entfällt bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten unter 50,00 €. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/ die Mieter nach den Geschäftsbedingungen haftet. Bei Versagen des Kilometerzählers ist die B+B unverzüglich zu unterrichten und die Weisungen zu beachten. Bei Nichtbeachtung ist die B+B berechtigt die wahrscheinliche Fahrstrecke gemäß Kartenmaterial zu bestimmen.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

Der Mietpreis ergibt sich aus der umseitigen Vereinbarung. Sollte ein Preis nicht eingesetzt sein, so gilt der Preis der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, übliche Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus ist eine Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkasko durch die die Haftungsobergrenze (Selbstbehalt) gemäß Preisliste beschränkt ist, enthalten. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Eine Überschreitung um mehr als eine Stunde gilt als weiterer Miettag. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils als solche gekennzeichnet sind. Die Tarife der Wochenpauschale (=7 Tage) sowie der Monatspauschale (=28 Tage) sind während der Mietlaufzeit nicht änderbar. Eine Anpassung der Tarife bei Mietzeitverkürzung ist ausgeschlossen. Bei Anschlussmietverträgen gelten die Bedingungen des Vorvertrages weiter, es sei denn, es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer an der vereinbarten Mietstation während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation, so trägt/tragen der/ die Mieter die Kosten für die Rückführung zur Anmietstation. Berechnet werden die Kosten von der Anmietstation bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf Basis der gefahrenen Kilometer und dem Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Öffnungszeiten sind dem Aushang in den Geschäftsräumen der B+B zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Fahrzeugrückgabe nur während der Öffnungszeiten möglich. Nach schriftlicher Vereinbarung und Berechnung einer Gebühr ist eine Rückgabe auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Hierbei ist zu beachten, dass das Mietfahrzeug bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit in der Verantwortung des/der jeweiligen Mieter/s verbleibt/en, auch wenn die Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehenen Nachtbriefkasten eingeworfen wurden. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Nicht vollgetankte Fahrzeuge werden zum Servicepreis der jeweils gültigen Preisliste dem/der Mieter nachbelastet. Für gewünschte Zu- und Rückführungen berechnet die B+B die in der Preisliste ausgewiesene Servicepauschale. Eine Verlängerung der Mietdauer ist der B+B 24 Stunden im Voraus anzukündigen und muss schriftlich genehmigt werden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist/sind der/die Mieter neben der Entrichtung des vollen Mietpreises verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 60,00 € inklusive MwSt. pro angefangenem Miettag zu bezahlen. Darüber hinaus behält
sich die B+B höhere, nachgewiesene Schadensersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzung durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist die B+B berechtigt, das Mietverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der/Die Mieter ist/sind damit einverstanden, dass die B+B auch gegen den Willen des/der Mieter/s das Fahrzeug aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist wieder in Besitz nehmen kann. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf entstehenden Schäden am Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens oder einer vereinbarten Haftungsbegrenzung. Bei einem Fahrzeugtausch gelten die Geschäftsbedingungen unverändert weiter. Bei Barvermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Mietpreises zuzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes zu leisten. Die Restforderung der B+B wird mit Rückgabe des Fahrzeugs sofort fällig, auch wenn sie sich bereit erklärt hat, eine Rechnung direkt an eine Haftpflichtversicherung weiterzuleiten. Stornierungen werden nur bis zu 24 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit entgegengenommen und werden mit einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € berechnet, ansonsten ist der volle Mietpreis zu entrichten. IV. Pflichten der Vermieterin Die B+B überlässt dem/den Mieter/n ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang geschützt, der in dem Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges bereits enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht mitversichert. Schäden nach Art der Teilkaskoversicherung (TK) z.B. bei Brand, Explosion, Glasbruch, Wildschäden und Elementarereignisse können durch Zuzahlung abgedeckt werden. Schäden nach Art der Vollkaskoversicherung (VK) z.B. selbstverschuldete Unfälle, Unfallflucht des Verursachers, etc. können durch Zuzahlung bis auf Höhe des Selbstbehaltes (SB) reduziert werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf das Fahrzeug sowie dessen Fahrzeugteile. Der/Die Mieter kann/können seine/ihre Haftung bis zur Höhe eines nicht ausschließbaren Selbstbehaltes reduzieren. Der Selbstbehalt ist dabei pro Schadenfall bis zur vereinbarten Höhe zu entrichten. Die Kosten für die Haftungsbegrenzung sind der jeweils gültigen Preisliste sowie den umseitigen Vereinbarungen zu entnehmen. Die Haftungsreduzierung erfolgt ausschließlich durch separaten, schriftlichen Abschluss. Eine Insassenunfallversicherung (IU) kann auf Wunsch zu dem in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Tarif und Deckungsgrenzen abgeschlossen werden. Der Abschluss einer IU erfolgt nur wirksam durch Abschluss und Bestätigung auf dem umseitigen Vertrag und Zahlung einer entsprechenden Gebühr. Der Vermieter verpflichtet sich, das reservierte Fahrzeug bis maximal zwei Stunden über den vereinbarten Termin hinaus bereitzuhalten.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder sonstigen Schadenfällen

Im Falle eines Schadenereignisses, auch bei nur geringfügigen Schäden, und/oder bei Schadenfällen auf Privatgelände ist/sind der/die Mieter/Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und die B+B zu verständigen, am Unfall/Schadenfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu erfassen und keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden in jedem Fall von der B+B veranlasst. Der/Die Mieter verpflichtet/n sich, der B+B unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Wichtig: Bei
Missachtung der vorgenannten Pflichten haftet/n der/die Mieter für den entstandenen Schaden, auch bei nur leicht fahrlässigem Handeln, in vollem Umfang.

VI. Haftung des/der Mieter

Der/Die Mieter haftet/n für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit, auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges, am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, der Gutachter- und Abschleppkosten, sowie des Tagesgrund- und Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km ausgegangen wird. Darüber hinaus hält sich die B+B Schadenersatzansprüche vor. Der/Die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden der B+B nachzuweisen.

VII. Haftungsreduzierung

  1. Der/Die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer IV (TK/VK) reduzieren und haftet/n entsprechend in umseitig vereinbartem Umfang. Für den Fall , dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet/n der/die Mieter für den von ihm/ihnen verursachten Schaden in voller Höhe.
  2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt unter anderem das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
  3. Bei Missachtung der Durchfahrtshöhe und -breite, z.B. bei Brücken, Balkonen, etc. haftet/n der/die Mieter für Schäden an Karosserie und Aufbauten in voller Höhe.
  4. Der/die Mieter haftet/n in vollem Umfang für Schäden, Folgeschäden, Verunreinigung und/oder Zerstörung am Fahrzeug und/oder Sachen Dritter, die durch die Ladung wie z.B. beim Auslaufen von Chemikalien, usw. beim Gebrauch des Fahrzeuges entstehen. Diese Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung ausgeschlossen oder gemindert werden.
  5. Der/Die Mieter haftet/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen, z.B. durch unsachgemäßes Verstauen und Sichern der Ladung, ungenügendem Verschluss von Fässern, etc. Diese Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung ausgeschlossen oder gemindert werden.
  6. Der/Die Mieter haftet/n ebenfalls in vollem Umfang, auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung, bei Beschädigung und/oder Verschmutzung der Polster (z.B. durch Tiere, Rauchen, etc.), bei Felgen- und Reifenschäden sowie für Parkschäden.
  7. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate schriftliche Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Telefonische Vereinbarungen sind nicht wirksam. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der schriftlich vereinbarten Vertragsdauer.
  8. Im Falle eines Diebstahls haftet/n der/die Mieter in Höhe des Fahrzeugwertes.

VIII. Zahlungsbedingungen

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten, zzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes (SB) erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste der B+B. Der/Die Mieter versichern/t ausdrücklich, dass er/sie in der Lage ist/sind, den Restmietpreis bei Rückgabe des Fahrzeuges zu begleichen und keine eidesstattliche Versicherung über sein/ihr Vermögen abgegeben hat.

IX. Datenschutz

Der/Die Mieter als auch deren/dessen berechtigte/r Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass die B+B seine/ihre, im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis stehenden, persönlichen Daten speichert. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und werden Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht. Für den Fall, dass bei der Anmietung unrichtige Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht am Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird und/oder der von dem/den Mieter/n ausgestellte Scheck nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist die B+B berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§27,ff. BDSG) und in den zentralen Warnring einzugeben.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist Düsseldorf. Ist/Sind der/die Mieter Vollkaufmann/-leute, so ist das Amts- und Landgericht Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.

XI. Schlussbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine rechtswirksame Bestimmung Geltung erlangen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Januar 2008
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN